Satzung

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Superhelden fliegen vor e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen

2. Sitz des Vereins ist in Dortmund.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist

a) die Förderung der Jugendhilfe.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. der Hilfe und Unterstützung von sterbenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen, um die verbleibende Lebenszeit bis zuletzt gestalten, voll ausschöpfen und selbst bestimmt leben zu können.

2. Um Jugendliche und junge Erwachsene während des Sterbens begleiten zu können, wird der Verein ein eigenes Konzept für die Sterbebegleitung von insbesondere Jugendlichen und jungen Menschen entwickeln und Sterbebegleiter an Hand von Workshops und einer eigenen Ausbildung schulen und weiterbilden.

b) die Förderung von Kunst und Kultur

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Um im künstlerischen, kulturellen und medialen Bereich die Belange junger Sterbender zu fördern und in die Öffentlichkeit zu tragen, wird der Verein ein Print und Online Magazin in regelmäßigen Abständen herausgeben, das die Belange von jungen Sterbenden in journalistischen Artikeln, Gastbeiträgen und in dazugehörigen Online Videos anspricht und sichtbar macht. Das Magazin wird über eine eigene Website vertrieben.

2. Durch Öffentlichkeitsarbeit und der Organisation von kulturellen Veranstaltungen, die in Mitten der Gesellschaft stattfinden, möchte der Verein dazubeitragen, das Thema “Tod und Sterben von jungen Menschen” zu enttabuisieren. So wird der Verein beispielsweise einmal im Jahr eine kulturelle Aktionswoche mit Konzerten, Lesungen, Kunstausstellungen und anderen kulturellen Aktionen in Dortmund durchführen, die auf die Belange junger Sterbender hinweisen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  2. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Es ist jedoch möglich, Vorständen und anderen vom Verein beauftragten Personen, die für diesen umfangreich ehrenamtlich tätig werden, pauschale Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand bis zur Höhe des jeweiligen Steuerfreibetrages gem. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen.

  3. Werden Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszwecks mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder wahrnehmen (etwa beratenden, gutachterlichen, gestaltenden oder Verwaltungsaufgaben), so können sie eine geschäftsübliche Vergütung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2018.

§ 5

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Bestätigung der Mitgliedschaft.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Erlöschen der Firma oder Gesellschaft oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

b) durch schriftliche Austritterklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dadurch dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereines sind:

1. der Vorstand

2. der erweiterte Vorstand

3. die Mitgliederversammlung.

§ 7

Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. Jeder der drei Vorstände kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  2. Im Innenverhältnis sind der Zweite Vorsitzende und der Finanzvorstand dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden (der Finanzvorstand nur bei Verhinderung auch des Zweiten Vorsitzenden) auszuüben.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

  4. Der Vorstand und zwei Beisitzer bilden den Erweiterten Vorstand. Die Beisitzer gehören nicht zum Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB. Sie beraten den Vorstand und können den Verein nach entsprechender Beauftragung durch den Vorstand bei Veranstaltungen o.ä. repräsentieren. Die Beisitzer sind jedoch nicht zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung des Vereins i.S.d. § 26 BGB befugt.“

§ 8

Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung in schriftform einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr

b) Entgegenahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung

c) Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer

d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies fordern.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.

Die Beiträge sind jährlich jeweils zum 1. Januar eines Jahres fällig. Neue Mitglieder haben unabhängig vom Datum ihres Eintritts in den Verein den Jahresbeitrag sofort und in voller Höhe zu entrichten.

Die Mitgliedsbeiträge betragen nach Entscheidung der Mitgliederversammlung 30 Euro.

§ 10

Auflösung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Deutsche KinderKrebs Hilfe“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.